Strafbestimmung
§ 7
§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
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