Art. 1 § 74 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

II. HAUPTSTÜCK. Behörden.

§ 74.

Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109861

alte Dokumentnummer

N6199444072J

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