Art. 1 § 6 BRZ GmbH

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Rahmenvereinbarung

§ 6.

Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)