Rahmenvereinbarung
§ 6.
Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Eine ebensolche Rahmenvereinbarung hat die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit der Gesellschaft zu schließen.
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