Art. 1 § 69 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 69.

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), aufzulegen oder an der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), anzuschlagen.

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144887

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