§ 69.
Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), zu veröffentlichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 69.
Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), zu veröffentlichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)