1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
Abschnitt XVI.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 68.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
Schlagworte
Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40149418
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