Art. 1 § 68 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Abschnitt XVI.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

§ 68.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Schlagworte

Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40149418

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