ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Abschnitt XVI.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 68.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheit der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095011
alte Dokumentnummer
N6196410212X
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