Art. 1 § 68 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Abschnitt XVI.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

§ 68.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheit der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095011

alte Dokumentnummer

N6196410212X

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