§ 62
(1) § 62.Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
- a) wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
- b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.
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