§ 62
(1) § 62.Über Rechtsmittel entscheidet die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über das Rechtsmittel obliegt einem Berufungssenat als Organ der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
- a) wenn das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
- b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Berufung oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.
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