Meßstellen, Meßzentralen
§ 5.
(1) Die Landeshauptmänner haben die Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Tiroler Zentralalpen, Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg (Vorarlberg) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) haben sie sich der Meßstellen des Umweltbundesamts zu bedienen.
(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann
- 1. zur Beschreibung der Immissionssituation und
- 2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,
- Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.
(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.
(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140702
alte Dokumentnummer
N8199711453I
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