Art. 1 § 5 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Meßstellen, Meßzentralen

§ 5.

(1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

  1. 1. zur Beschreibung der Immissionssituation und
  2. 2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.

(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40041794

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)