Art. 1 § 57 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Abschnitt XI.

Anzeige- und Ersatzpflicht.

§ 57.

Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109853

alte Dokumentnummer

N6199444064J

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