ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Abschnitt XI.
Anzeige- und Ersatzpflicht.
§ 57.
Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust oder eine Minderung ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109853
alte Dokumentnummer
N6199444064J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)