Art. 1 § 57 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Abschnitt XI.

Anzeige- und Ersatzpflicht.

§ 57.

Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 56 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12112643

alte Dokumentnummer

N6199711106U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)