Art. 1 § 4 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Feststellungsbescheid

§ 4.

(1) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall oder Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Behörde dies

  1. 1. von Amts wegen oder
  2. 2. auf Antrag des Verfügungsberechtigten
  1. mit Bescheid festzustellen.

(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135156

alte Dokumentnummer

N8199012108J

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