Feststellungsbescheid
§ 4.
(1) Bestehen begründete Zweifel,
- 1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht,
- 2. welcher Abfallart die Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist,
- 3. ob die Sache gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall (Altstoff) ist sowie
- 4. ob die Sache der Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 232/1993, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,
- hat die Behörde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12136996
alte Dokumentnummer
N8199433506J
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