Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.
§ 45.
(1) Des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.
(2) Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.
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