Art. 1 § 45 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Fahrlässige Eingriffe in die Rechte des Branntweinmonopols,

des Salzmonopols oder des Tabakmonopols.

§ 45

(1) § 45.Des fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen fahrlässig begeht.

(2) Der fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.

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