Art. 1 § 41 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

§ 41

(1) § 41.Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975.

(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dem die Tat begangen worden ist. Das Landesgericht für Strafsachen Wien ist jedenfalls zuständig, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen wurde.

(3) Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschwornen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.

(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist § 455 Abs. 3 StPO anwendbar.

(5) Eine Voruntersuchung findet nicht statt. Die sonst der Ratskammer nach den §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen hat der Einzelrichter zu treffen. Gegen die Entscheidung, mit der das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(6) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber (Verleger) zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.

(7) Die Entscheidungen über die Einziehung, die Urteilsveröffentlichung und die Haftung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers (Verlegers) mit Berufung angefochten werden.

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