Art. 1 § 41 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Ergänzende Verfahrensbestimmungen

§ 41

(1) § 41.Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975.

(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Wurde die mit Strafe bedrohte Handlung in einer inländischen oder ausländischen Rundfunksendung begangen, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien, in Jugendstrafsachen der Jugendgerichtshof Wien zuständig.

(3) Der Gerichtshof erster Instanz übt seine Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieser ist auch an Stelle des Geschwornen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.

(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist § 455 Abs. 3 StPO anwendbar.

(5) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber (Verleger) zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.

(6) Die Entscheidungen über die Einziehung, die Urteilsveröffentlichung und die Haftung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers (Verlegers) mit Berufung angefochten werden.

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