§ 40
§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 40
§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.
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