Art. 1 § 3i VerbotsG

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1992

1. Statt § 216 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr § 72 StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 2. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

§ 3i.

Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216 St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

1. Statt § 216 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr § 72 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

2. XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12013804

alte Dokumentnummer

N1199220094J

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