Art. 1 § 3 Katastrophenfondsgesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1986

Verwendung der Fondsmittel für Naturkatastrophen

§ 3.

(1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:

  1. 1. Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind.
  2. 2. Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
  3. 3. Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 216/1985.

(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:

  1. 1. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind.
  2. 2. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten Schäden zu 11 vH für physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.
  3. 3. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes. Von diesen Mitteln sind 8 vH für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10004458

Dokumentnummer

NOR12048731

alte Dokumentnummer

N3198612396R

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