Art. 1 § 3 Katastrophenfondsgesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verwendung der Fondsmittel

§ 3.

(1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:

  1. 1. Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind. Für Schäden im Vermögen des Unternehmens der Österreichischen Bundesbahnen gelten die Bestimmungen für Schäden im Vermögen des Bundes.
  2. 2. Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
  3. 3. Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBL. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:

  1. 1. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
  2. 2. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten Schäden zu 11 vH für physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.
  3. 3. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10004458

Dokumentnummer

NOR12053961

alte Dokumentnummer

N3199440814J

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