Ist-Kostenverrechnung Kostenpflicht
§ 3.
(1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
- 1. Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
- 2. Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;
- 3. Kostenpflichtige gemäß § 7 Abs. 1 WAG,
- a) die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 WAG getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
- b) deren meldepflichtige Instrumente zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einem gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmen zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
- c) denen eine Konzession nach § 19 WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG erteilt wurde, sowie Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);
- 4. Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40042386
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