Art. 1 § 3 FMA-KVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Ist-Kostenverrechnung

Kostenpflicht

§ 3.

(1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:

  1. 1. Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, die E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder Zweigstellen gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010 sind;
  2. 2. Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;
  3. 3. Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007,
  1. a) die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
  2. b) deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
  3. c) denen eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, sowie Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011 erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);
  1. 4. Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.

(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.

(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40131334

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