Art. 1 § 3 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

§ 3.

Durch den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten erhält die Organisation Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften hat.

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