Art. 1 § 3 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 3.

Durch den Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres erhält die Organisation Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10001147

Dokumentnummer

NOR40178375

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