Art. 1 § 3 E-GeldG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Kapitalanlagebeschränkungen

§ 3

(1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in nachstehenden Aktiva zu veranlagen:

  1. 1. Folgende Aktiva, die gemäß §22a BWG mit einem Risikogewicht von 0vH zu versehen wären:
  1. a) Kassenbestand inEuro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind,
  2. b) Forderungen an den Bund, die Länder und Gemeinden sowie Zentralstaaten und Zentralbanken,
  3. c) Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften,
  4. d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralstaaten oder Zentralbanken sowie der Europäischen Gemeinschaften;
  1. 2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten, die gemäß §22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20vH zu versehen wären;
  2. 3. Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Aktivposten, die gemäß §22a mit einem Risikogewicht von höchstens 20vH zu versehen wären; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;
  3. 4. Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, die mit einem höheren Risikogewicht als 20vH zu versehen wären, sofern
  1. a) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,
  2. b) der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und
  3. c) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;

    Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten und in Schuldverschreibungen, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen, gelten als nicht zur Veranlagung geeignete Aktiva; Kauf- und Verkaufspositionen gemäß Z 3 und 4 müssen hinreichend liquide sein und von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Anlagen dürfen das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geldinstituts nicht übersteigen; § 27 BWG ist anzuwenden.

(3) Zur Absicherung gegen Marktrisiken, die sich aus der Ausgabe von E-Geld und aus den in Abs. 1 genannten Anlagen ergeben, können E-Geldinstitute hinreichend liquide zins- und devisenbezogene, bilanzunwirksame Posten in Form börsengehandelter abgeleiteter Instrumente (keine solchen des Freiverkehrs) verwenden, wenn sie täglichen Einschusssätzen unterworfen sind, oder wenn es sich um Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen handelt. Die Verwendung abgeleiteter Instrumente im Sinne von Satz 1 ist nur zulässig, wenn die vollständige Ausschaltung des Marktrisikos beabsichtigt ist und - soweit möglich

- auch erreicht wird.

(4) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist ermächtigt, durch Verordnung angemessene Grenzen für die Marktrisiken festzulegen, die E-Geldinstitute bei den in Abs. 1 genannten Anlagen eingehen dürfen. Sie hat hiebei die Funktionsfähigkeit des E-Geldwesens sowie die berechtigten Interessen der E-Geldinhaber zu berücksichtigen.Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(5) Aktiva im Sinne von Abs. 1 sind nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 206 HGB) zu bewerten.

(6) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes, kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Vollziehung von § 70 Abs. 4 BWG zulassen, dass die Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes bis zu einem Betrag von höchstens 5 vH dieser Verbindlichkeiten oder einem Betrag in Höhe der gesamten Eigenmittel des E-Geldinstituts - je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist - durch andere als die in Abs. 1 genannten Aktiva gedeckt sind.

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