Kapitalanlagebeschränkungen
§ 3
(1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in folgenden Aktiva zu veranlagen:
- 1. Aktiva gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 lit. a bis d BWG oder
- 2. Sichteinlagen bei Kreditinstituten der Zone A gemäß § 2 Z 20 BWG oder
- 3. Schuldtitel, die
- a) hinreichend liquide sind,
- b) qualifizierte Aktiva im Sinne von § 2 Z 38 BWG sind und
- c) von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß § 2 Z 3 BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Anlagen dürfen das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geldinstituts nicht übersteigen; § 27 BWG ist anzuwenden.
(3) Zur Absicherung gegen Marktrisiken, die sich aus der Ausgabe von E-Geld und aus den in Abs. 1 genannten Anlagen ergeben, können E-Geldinstitute hinreichend liquide zins- und devisenbezogene, bilanzunwirksame Posten in Form börsengehandelter abgeleiteter Instrumente (keine solchen des Freiverkehrs) verwenden, wenn sie täglichen Einschusssätzen unterworfen sind, oder wenn es sich um Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 14 Kalendertagen handelt. Die Verwendung abgeleiteter Instrumente im Sinne von Satz 1 ist nur zulässig, wenn die vollständige Ausschaltung des Marktrisikos beabsichtigt ist und - soweit möglich - auch erreicht wird.
(4) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist ermächtigt, durch Verordnung angemessene Grenzen für die Marktrisiken festzulegen, die E-Geldinstitute bei den in Abs. 1 genannten Anlagen eingehen dürfen. Sie hat hiebei die Funktionsfähigkeit des E-Geldwesens sowie die berechtigten Interessen der E-Geldinhaber zu berücksichtigen.Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(5) Aktiva im Sinne von Abs. 1 sind nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 206 HGB) zu bewerten.
(6) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes, kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde in Vollziehung von § 70 Abs. 4 BWG zulassen, dass die Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes bis zu einem Betrag von höchstens 5 vH dieser Verbindlichkeiten oder einem Betrag in Höhe der gesamten Eigenmittel des E-Geldinstituts - je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist - durch andere als die in Abs. 1 genannten Aktiva gedeckt sind.
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