IX. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen
§ 39.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
- a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
- 1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
- 2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert,
- 3. entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;
- 4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
- 5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;
- 6. eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;
- 7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.
- b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
- 1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;
- 2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
- 3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
- 4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
- 5. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
- 6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
- 7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
- 8. die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
- 9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;
- 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)
- 11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
- 12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
- 13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;
- 14. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;
- 15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;
- 16. Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;
- 17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;
- 18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
- 19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
- 20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
- 21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;
- 22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 37a und 40a nicht befolgt;
- 23. entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt;
- 24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
- 25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;
- 26. entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;
- 27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
- 28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;
- 29. entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.
- c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
- 1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
- 2. einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
- 3. Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;
- 4. Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
- 5. die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
- 6. die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
- 7. entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 4, 29 Abs. 18 oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
- 8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;
- 9. die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
- 10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
- 11. entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
- 12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
- 13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.
- 14. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;
- 15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;
- 16. entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
- 17. entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.
- d) mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
- e) mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)
(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März
2000, G 312/97-18, G 457/97-17, G 23/98-21, G 71/98-25, G 109/98-22,
G 121/98-20, G 3/99-17, G 15/99-16 und G 6/00-7, dem Bundeskanzler
zugestellt am 14. Juli 2000, die Wortfolge "von 50 000" in § 39
Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr.
325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996 als verfassungswidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 99/2000).
Schlagworte
Abfallanlage, Einfuhr, Ausfuhr, Hausmüllabfuhr, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht, Schlußbestimmung, Sammelsystem, Hausmüllsammlung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12139816
alte Dokumentnummer
N8199657375J
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