Art. 1 § 39 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.

IX. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

§ 39.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

  1. a) mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
  1. 1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;
  2. 2. entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;
  3. 3. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
  1. b) mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
  1. 1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;
  2. 2. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
  3. 3. Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
  4. 4. Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;
  5. 5. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
  6. 6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
  7. 7. gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;
  8. 8. die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
  9. 9. gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;
  1. 10. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;
  2. 11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
  3. 12. beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;
  4. 13. gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;
  5. 14. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;
  6. 15. Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;
  7. 16. Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt;
  8. 17. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;
  9. 18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
  10. 19. entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
  11. 20. eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
  12. 21. eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;
  13. 22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt;
  14. 23. Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36a einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;
  15. 24. die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
  16. 25. entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorlegt;
  1. c) mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
  1. 1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt;
  2. 2. einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
  3. 3. Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;
  4. 4. Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;
  5. 5. die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
  6. 6. die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
  7. 7. entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 entgegen den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
  8. 8. einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;
  9. 9. die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
  1. 10. Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
  2. 11. entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
  3. 12. entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
  4. 13. die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der Versuch strafbar.

(3) Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 5 erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(4) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(6) Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.

(7) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Schlagworte

Abfallanlage, Einfuhr, Ausfuhr, Hausmüllabfuhr, Aufzeichnungspflicht,

Nachweispflicht, Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12136095

alte Dokumentnummer

N8199225241J

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