§ 38.
(1) Wird durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörden oder durch ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 allgemeines Grundbuchsgesetz, RGBl. Nr. 95/1871) bedarf es in einem solchen Falle nicht.
(2) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitze anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuche bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130149
alte Dokumentnummer
N8195149255J
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