zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 38.
(1) Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 allgemeines Grundbuchsgesetz, RGBl. Nr. 95/1871) bedarf es in einem solchen Falle nicht.
(2) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitze anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuche bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR40151877
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)