Art. 1 § 35 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

c) Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens.

§ 35.

(1) Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 34 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

(3) (Gegenstandslos, Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013

Schlagworte

Zusammenlegungsverfahren, Teilungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR40151840

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