Art. 1 § 35 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

c) Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens.

§ 35.

(1) Den Agrarbehörden steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 34 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.

(2) Die Agrarbehörden entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

(3) (Gegenstandslos, Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)