Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
Gebührenbefreiung
§ 30.
(1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
Schlagworte
Grundbuchssache
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12158029
alte Dokumentnummer
N9199749770L
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