Art. 1 § 2 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1963

§ 2

(1) Auf die Überbrückungshilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe finden, unbeschadet der Vorschrift des § 4, die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 37 bis 43, 45, 60 bis 65, 71 Abs. 1 und 75 bis 78 sinngemäß Anwendung, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die Karenzurlaubshilfe dem Karenzurlaubsgeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.

(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe sowie für die Karenzurlaubshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe im Sinne des § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 sind arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind, diesem Dienstverhältnis zuzurechnen.

(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld oder von Notstandshilfe Zulagen zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zulagen.

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