§ 2
(1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.
(2) Auf die Karenzhilfe ist das Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, anzuwenden, wobei die Karenzhilfe dem Karenzgeld entspricht.
(3) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG oder des § 3 KGG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und für die Karenzhilfe sowie bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse. Abschnitt 5 und § 52 Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß die Abgabe für Zuschüsse zur Karenzhilfe dem Bund zufließt.
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