Art. 1 § 2 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.

(4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 15) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)