Art. 1 § 2 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.

(4) Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen gemäß § 15a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.

(5) Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

  1. 1. als Arbeitnehmer bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
  2. 2. in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

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