Art. 1 § 2 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2008

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15 Abs. 2.

(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.

(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes

  1. 1. bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
  2. 2. in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40099670

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