Art. 1 § 2 Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 11 Z 4)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003

§ 2.

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

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