Art. 1 § 2 Lehrpläne der Mittelschulen

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2017

§ 2.

(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf

  1. 1. die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,
  2. 2. die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.

(2) Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(4) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40199275

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