§ 2.
(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf
- 1. die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Neue Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,
- 2. die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.
(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020
Gesetzesnummer
20007850
Dokumentnummer
NOR40161966
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