§ 2
(1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:
- a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
- b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.
(2) Nicht unter Abgaben im Sinne des Abs. 1 fallen:
- a) die Stempel- und Rechtsgebühren, die Konsulargebühren und die Kraftfahrzeugsteuer;
- b) der Importausgleich nach dem Bundesgesetz vom 27. März 1969, BGBl. Nr. 135.
(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.
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