Art. 1 § 2 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 2

(1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind:

  1. a) die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind;
  2. b) die Grundsteuer und die Lohnsummensteuer.

(2) Die Stempel- und Rechtsgebühren und die Konsulargebühren sind keine Abgaben im Sinne des Abs. 1.

(3) Monopole im Sinne dieses Artikels sind das Branntweinmonopol, das Salzmonopol und das Tabakmonopol.

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