ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 28.
(1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.
(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094966
alte Dokumentnummer
N6196410167X
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