1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
§ 28.
(1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.
(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12105961
alte Dokumentnummer
N6199119121J
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