Art. 1 § 24 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Emissionsbilanzen

§ 24.

Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt sind, zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40041803

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